Antwortdatum: 06.01.2025
Eine GbR wird grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten, wenn nichts anderes im GbR-Vertrag steht. Nach außen kann man aber vereinbaren, dass nur einer Zeichnungsbefugnis hat, oder die restlichen Gesellschafter wenigstens eine Vollmacht erteilen. Dritte müssen aber von dieser Beschränkung wissen, sonst könnte die Unterschrift eines Einzelnen nicht ausreichen. Anders als Kapitalgesellschaften existiert kein HR-Eintrag. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt man einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit Vertretungsregelung. Auch kann man eine schriftliche Vollmacht vorlegen, damit Geschäftspartner erkennen, dass eine Person bevollmächtigt ist.