Antwortdatum: 10.01.2025
Ja, jederzeit kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn wichtige Themen anstehen, die nicht bis zur regulären Versammlung warten können. Der Geschäftsführer oder ein bestimmter Anteil an Gesellschaftern (abhängig von der Satzung/GmbHG) kann dies verlangen. Eine Einladung mit Tagesordnung ist fristgerecht zu versenden, i. d. R. 1-2 Wochen vorher (oder wie in der Satzung vorgesehen). Beschlüsse werden dann wie in einer ordentlichen Versammlung gefasst, sofern die erforderlichen Mehrheiten zustimmen. Die Protokollierung und notariellen Beglaubigungen (bei satzungsändernden Beschlüssen) gelten gleichermaßen.