Antwortdatum: 07.12.2024
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH, sie entscheidet über Grundlagengeschäfte, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Gewinnverwendung und bestellt bzw. entlastet den Geschäftsführer. Nach § 46 GmbHG darf sie dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält. Solche Beschlüsse sind dann bindend. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ihnen Folge zu leisten, es sei denn, sie wären rechtswidrig. Allerdings gilt, dass die Alltagsgeschäftsführung nicht permanent ausgehebelt werden sollte, um die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers zu wahren.