Antwortdatum: 11.12.2024
Ein Rumpfgeschäftsjahr entsteht, wenn die Gesellschaft nicht zum üblichen Bilanzstichtag gegründet wird, sondern beispielsweise im April. Dann dauert das erste Geschäftsjahr nur von April bis zum 31. Dezember (wenn man den Kalenderjahr-Rhythmus beibehalten möchte). Man erstellt für dieses verkürzte Jahr einen Jahresabschluss. Steuerlich ist das zulässig; man muss bei der Anmeldung im Handelsregister und beim Finanzamt angeben, dass das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist oder ein abweichendes. Buchhalterisch schließt man das Rumpfgeschäftsjahr ab, legt es dem Finanzamt vor und führt ab dem nächsten 1. Januar das reguläre, volle Geschäftsjahr.