Antwortdatum: 26.12.2024
Grundsätzlich können Gesellschafter jede beliebige Aufteilung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festlegen, unabhängig von ihrer Kapitaleinlage. Man spricht dann von disquotalen Einlagen und Anteilen. Solch eine Regelung bedarf klarer Vereinbarungen, damit steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte stimmen. Es gilt zu beachten, dass Gläubiger nicht benachteiligt werden dürfen und das Stammkapital ordnungsgemäß geleistet wird. Auch könnten sich spätere Gewinnverteilungs- und Stimmrechtskonflikte ergeben, wenn die Kapitalbeteiligung und Stimmrechte voneinander abweichen. Notar und Steuerberater sollten beraten, um Streit oder Anfechtungen zu verhindern.