Antwortdatum: 26.12.2024
Eine Organschaft im Sinne des Steuerrechts (Körperschaftsteuergesetz) wird zwischen einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) und einem Organträger (oft eine andere Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person mit gewissem Anteil) eingegangen. Eine Kommanditgesellschaft ist selbst keine Kapitalgesellschaft und kann somit nicht Organträger oder Organgesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke sein. Die GmbH als Komplementärin könnte aber Organgesellschaft sein, wenn die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Kommanditist spielt dabei keine direkte Rolle. Die KG selbst ist nicht fähig, eine Organschaft einzugehen, da sie personengesellschaftlicher Natur ist.