Antwortdatum: 18.01.2025
Ausländische Gesellschaften können in Deutschland tätig sein, müssen jedoch je nach Umfang eine Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister eintragen, sobald sie hier einen Verwaltungssitz unterhalten oder regelmäßig Geschäfte führen. Die Gesellschaft bleibt ihrem Heimatstatut unterstellt, aber deutsche Vorschriften (z. B. Steuerrecht, Mindestinformationspflichten) gelten zusätzlich. Nach der Brexit-Übergangsphase können britische Rechtsformen in Deutschland eingeschränkter agieren, da die EU-Gesellschaftsfreiheit entfällt. Gründet man keine Zweigniederlassung, riskiert man, als Scheinauslandsgesellschaft betrachtet zu werden, was zu Haftungsfolgen führen kann.