Antwortdatum: 28.11.2024
Der Begriff „kleine AG“ ist umgangssprachlich, rechtlich gibt es keine eigene Kategorie. Allerdings gilt für nicht börsennotierte AGs, die bestimmte Größenkriterien unterschreiten, ein geringerer Regulierungsaufwand. Beispielsweise kann der Aufsichtsrat aus nur drei Mitgliedern bestehen. Auch sind die Offenlegungspflichten wie bei anderen Kapitalgesellschaften an die Bilanzgrößen (klein, mittel, groß) geknüpft. Es gibt also keine gesonderte Rechtsform „kleine AG“, sondern nur vereinfachte Bestimmungen, z. B. kein zwingender Prüfungs- und Finanzausschuss bei kleinen Gesellschaften. Die Hauptversammlung kann schlanker geführt werden.