Antwortdatum: 21.11.2024
Bei einer treuhänderischen Beteiligung hält der Treuhänder die Anteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Weisung des Treugebers. Der Treuhandvertrag klärt, dass wirtschaftliches Risiko und Nutzen beim Treugeber liegen. Nach außen tritt der Treuhänder als offizieller Gesellschafter auf (z. B. im Handelsregister). Rechtlich bleibt er Inhaber der Anteile, jedoch intern verpflichtet er sich, Beschlüsse nur im Sinne des Treugebers zu fassen. Solche Konstruktionen sind zulässig, bedürfen aber Klarheit für beide Seiten. Bei Streit kann es Probleme geben, weil Dritte nur den Treuhänder als Gesellschafter erkennen.