Antwortdatum: 03.01.2025
In einer KG haftet der Komplementär grundsätzlich unbeschränkt. Eine Haftungsbegrenzung auf Ebene des Komplementärs wäre nur möglich, wenn der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist (dann GmbH & Co. KG). Bei einer natürlichen Person lässt sich eine vertragliche Beschränkung gegenüber Dritten nicht wirksam vereinbaren, da die gesetzliche Regelung unbeschränkte Haftung vorsieht. Will man die persönliche Haftung vermeiden, muss man zum Beispiel eine GmbH als Komplementär installieren. Eine rein interne Regelung ändert das Außenverhältnis zu Gläubigern nicht.