Antwortdatum: 30.11.2024
Grundsätzlich kann die OHG bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst werden, falls im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Viele Verträge enthalten Fortsetzungsklauseln, die bestimmen, dass die verbleibenden Gesellschafter weitermachen und der Erbe statt des Verstorbenen eintritt oder eine Abfindung erhält. Ohne solche Klausel droht Liquidation. Eine Einzelrechtsnachfolge (Erbe tritt als neuer Gesellschafter ein) ist also vertraglich zu regeln. Andernfalls kann die Erbschaft nur den Wert des Anteils umfassen, nicht automatisch den Gesellschafterstatus. Prüfen Sie die OHG-Satzung, ob es Regelungen zum Erbfall gibt.