Antwortdatum: 13.11.2024
Geduldete Zeiten gelten eigentlich nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Einbürgerung. Nur mit Aufenthaltserlaubnis oder Anerkennung als Flüchtling läuft die Frist für Einbürgerung. Duldung und Ausbildungsduldung zählen nicht voll. Man muss später ggf. einen Aufenthaltstitel erlangen, bevor die Jahre für die Einbürgerung zu zählen beginnen.