Antwortdatum: 11.11.2024
Die Maklerprovision (Courtage) kann man nur zurückverlangen, wenn der Makler seine Pflichten grob verletzt hat, etwa arglistig falsche Angaben machte oder gar keine Maklerleistung vorlag. Eine bloße Abweichung in der Ausstattung reicht nicht immer. Bei nachweisbarer Täuschung kann man die Vermittlungsgebühr anfechten, sonst bleibt sie gültig.