Antwortdatum: 04.11.2024
Solche Reservierungsvereinbarungen sind rechtlich umstritten. Oft gelten sie als unwirksame Umgehung des Widerrufsrechts oder unzulässige Verpflichtung. Wenn der Makler keine echte Gegenleistung bietet, kann diese Gebühr rückforderbar sein. Die Rechtsprechung sieht derartige Reservierungsentgelte kritisch, weil die Courtage erst nach Abschluss des Kaufvertrags verdient wird.