Antwortdatum: 13.01.2025
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, binnen maximal drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Unterlässt er dies, kann er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und haftet persönlich für den dadurch entstandenen Schaden.