Antwortdatum: 02.11.2024
In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung unter gerichtlicher Aufsicht im Amt und übernimmt selbst die Aufgaben des Verwalters. Ein Sachwalter kontrolliert die Geschäfte. Ziel ist, die Kompetenz des bisherigen Managements zu nutzen und schnellere Sanierung zu ermöglichen. Die Eigenverwaltung muss vom Gericht angeordnet werden und setzt eine gewisse Vertrauenswürdigkeit des Schuldners voraus.