Antwortdatum: 07.12.2024
Wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen, gibt es keine offizielle Insolvenzmasse. Damit entfällt auch der Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzrecht. Der Gläubiger kann – wenn Vermögenswerte existieren – in die Einzelzwangsvollstreckung gehen. Allerdings ist das in der Praxis oft erfolglos, weil kaum pfändbare Mittel vorhanden sind.