Antwortdatum: 12.01.2025
Ein Verfahren kann enden durch Aufhebung wegen Mangels an Masse (ohne Eröffnung), durch die Bestätigung eines Insolvenzplans und dessen Rechtskraft, durch Einstellung (wenn Gläubiger zufrieden sind oder Kosten nicht gedeckt werden), oder durch reguläre Schlussverteilung und Aufhebung. Bei Privatinsolvenz folgt ggf. die Restschuldbefreiung als Abschluss.