Antwortdatum: 30.12.2024
Der Schuldner kann den Antrag bis zur Eröffnung des Verfahrens zurücknehmen, sofern noch kein Gläubigerantrag gestellt wurde, der vorrangig wäre. Falls ein Fremdantrag vorliegt, braucht es die Zustimmung des Gläubigers oder man muss beweisen, dass kein Insolvenzgrund mehr existiert. Hat das Gericht bereits eröffnet, ist die Rücknahme nicht mehr möglich.