Antwortdatum: 02.01.2025
Aussonderung (§ 47 InsO) betrifft Gegenstände, die gar nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil sie dem Schuldner nicht gehören (z.B. Eigentumsvorbehalt). Der Eigentümer darf sie herausverlangen. Absonderung (§ 49 ff. InsO) bezieht sich auf Sachen, die dem Schuldner gehören, aber mit Pfandrechten oder Sicherheiten belastet sind. Der Gläubiger bekommt eine bevorrechtigte Befriedigung aus dem Verwertungserlös.