Antwortdatum: 23.12.2024
Die Kunstfreiheit deckt Performancekunst. Dennoch kann die Polizei einschreiten, wenn öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, z.B. bei Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB). Je nach Kontext kann es rechtmäßig sein, die Aktion zu unterbinden. Eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Schutz der Allgemeinheit ist nötig. Häufig klären Gerichte Einzelfälle.