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Was besagt das ‚Recht auf den Schutz der Werke der Baukunst und der bildenden Kunst an öffentlichen Plätzen‘ in § 59 UrhG?

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Frage vom Besucher

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30.10.2024

Das ist doch Panoramafreiheit, oder?

Website-Administration 02.11.2024
Antwortdatum: 02.11.2024

Ja, § 59 UrhG regelt die Panoramafreiheit. Sie erlaubt, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, frei zu fotografieren und diese Aufnahmen zu verbreiten. Das gilt z.B. für dauerhaft aufgestellte Skulpturen oder Fassaden. Begrenzungen existieren, wenn man Hilfsmittel (z.B. Drohnen) nutzt, um das Werk aus ungewöhnlichen Perspektiven zu fotografieren.

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