Antwortdatum: 30.12.2024
Das Urheberrechtsgesetz differenziert zwischen Werkarten. Theaterstücke sind sprachliche Werke, die Inszenierung kann ein eigenes Leistungsschutzrecht haben. Ein Stream ist eine 'öffentliche Wiedergabe' via Online. Man braucht das Einverständnis des Dramaturgen/Regisseurs (wenn Schöpfungshöhe gegeben) und der Inhaber des Theaterstücks. Ggf. kommen GEMA oder VG Wort ins Spiel, wenn Musik oder Texturheber betroffen sind.