Antwortdatum: 02.12.2024
Im Auktionswesen gibt es Vertraulichkeitspflichten. Meist wird nur das Ergebnis (Zuschlagspreis) veröffentlicht, ohne Bieternamen. Persönliche Daten der Bieter gelten als vertraulich. Das Datenschutzrecht schützt Auktionsteilnehmer. Will ein Auktionator sämtliche Kundenlisten publizieren, verstößt das gegen den Datenschutz und kann Haftungsansprüche auslösen.