Antwortdatum: 27.10.2024
Das LFGB enthält beides: Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder) und Straftaten (Haft), z.B. wenn jemand vorsätzlich gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr bringt. Bei fahrlässiger Ordnungswidrigkeit drohen teils Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Bei absichtlicher Gesundheitsgefährdung können Haftstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Schwere Fälle (bspw. mit Todesfolge) führen zu höheren Strafen nach StGB.