Antwortdatum: 28.11.2024
Staatsanwaltschaften dürfen ausnahmsweise die Öffentlichkeit informieren, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Sie müssen vorsichtig formulieren und die Unschuldsvermutung wahren. Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und das Fair-Trial-Prinzip sind zu achten. Ausführliche Pressemitteilungen über Verdächtige sind nur zulässig, wenn die Informationsinteressen überwiegen.