Antwortdatum: 04.01.2025
Der Medienstaatsvertrag bestimmt sog. Depublikationsfristen (z.B. 7 Tage) für manche Inhalte, Ausnahmen für zeitgeschichtliche Archive sind möglich. Öffentlich-rechtliche Anstalten dürfen nicht alle Programme unbegrenzt vorhalten, weil sie nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Streamingportalen treten sollen. Die genauen Fristen variieren nach Gremienbeschlüssen.