Antwortdatum: 07.11.2024
Öffentlich zugänglich sind Angebote, die jedermann ohne wirksame Zugangsbeschränkung erreichen kann. Ein einfacher 'Klick ok' gilt nicht als wirksamer Schutz. Jugendschutz verlangt Alterschranken (z.B. Personalausweis-Check) bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten. Ein Passwort allein reicht nur, wenn es individuell und verifizierbar verteilt wird. Ansonsten bleibt es 'öffentlich zugänglich'.