Antwortdatum: 15.11.2024
Die Patientenverfügung ist in § 1901a BGB geregelt. Sie bindet Ärzte und Betreuer, sofern sie konkret und aktuell für die Entscheidungssituation ist. Bei Unklarheiten kann das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Voraussetzung ist, dass die Verfügung schriftlich verfasst wurde und den mutmaßlichen Willen eindeutig darlegt.