Antwortdatum: 23.11.2024
Ärzte dürfen nur solche Eingriffe ausführen, die sie beherrschen und für die kein Verbot besteht. Werbung für Schönheits-OPs darf nicht irreführend sein (z.B. 'Rabatte' oder 'Jugend-Garantie' sind verboten). Aufklärungspflicht ist besonders strikt, da meist kein medizinischer Nutzen vorliegt. Bei Jugendlichen sind Schönheits-OPs nur in seltenen Fällen zulässig.