Antwortdatum: 28.11.2024
Der Patient kann Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen und anschließend vor dem Sozialgericht klagen. Er muss darlegen, dass die Behandlung dem anerkannten Standard entspricht oder einen Therapieerfolg verspricht. Ggf. wird ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Sozialgericht entscheidet, ob die Kasse zahlen muss.