Das Heilmittelwerbegesetz und das Arzneimittelgesetz verbieten weitgehend das unentgeltliche Abgeben von Mustern an Patienten. Einzelne Probepackungen, etwa Probiersachets, sind teils erlaubt, aber streng begrenzt und nicht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Der Arzt muss sicherstellen, dass keine unzulässige Werbung oder Gefährdung entsteht.
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