Antwortdatum: 09.12.2024
Das Antikorruptionsgesetz (StGB §§ 299a, 299b) verbietet Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Ein Vortragshonorar darf nicht unverhältnismäßig hoch sein, darf nicht als Schmiere dienen. Es muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Transparenz ist gefordert, sonst kann ein strafbarer Vorteil vorliegen.