Antwortdatum: 28.11.2024
Gemäß § 87 BetrVG (Mitbestimmung) hat der Betriebsrat bei technischen Einrichtungen, die Arbeitnehmerverhalten überwachen können, ein Mitbestimmungsrecht. Will das Unternehmen z.B. Produktionsdaten mit Mitarbeiterleistungsbezug auswerten, braucht es die Zustimmung des Betriebsrats. Das verhindert unkontrollierte Leistungskontrolle und wahrt Persönlichkeitsschutz.