Antwortdatum: 27.11.2024
Die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist untersagt. Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz schützt schützenswerte Informationen. Ein Ex-Arbeitnehmer darf seine bei einem früheren Arbeitgeber erlangten allgemeinen Fähigkeiten nutzen, aber nicht spezifisches Know-how weitergeben, das als Geheimnis eingestuft ist. Verstöße können zu Unterlassungs- und Schadensersatzklagen führen.