Antwortdatum: 11.12.2024
Grundsätzlich sollen öffentliche Auftraggeber herstellerneutrale Spezifikationen verwenden, um den Wettbewerb nicht einzuschränken. Nur bei objektiver Notwendigkeit kann eine Marke mit 'oder gleichwertig' gefordert werden. Vergaberecht (GWB/VgV) verbietet unzulässige Diskriminierung. Verstöße führen zu Nachprüfungsverfahren oder Aufhebung der Ausschreibung.