Antwortdatum: 02.12.2024
Eine Minderung setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, also Abweichungen von versprochenen Standards. Beispiele: Baustellenlärm, ausgefallene Hotelausstattung oder fehlende Poolnutzung. Die Höhe orientiert sich an der Schwere und Dauer des Mangels. Die sogenannte Frankfurter Tabelle oder Kemptener Tabelle bieten Anhaltspunkte, sind aber nicht bindend. Gerichte entscheiden im Einzelfall.