Antwortdatum: 30.10.2024
Der Reisevertrag ist eine Sonderform des Werk- bzw. Dienstvertrags, speziell in §§ 651a–651y BGB geregelt. Er zeichnet sich durch die Bündelung verschiedener Reiseleistungen (Unterkunft, Transport etc.) aus. Im Gegensatz zu normalen Dienstverträgen gelten umfangreiche Verbraucherschutzvorschriften, etwa Sicherungsschein, Schadensersatz bei entgangener Urlaubsfreude und Informationspflichten.