Antwortdatum: 30.12.2024
Verheiratete bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen des Ehepartners wird angerechnet. Bei der Berechnung des ALG II wird zunächst der gemeinsame Bedarf ermittelt und dann das Gesamteinkommen abgezogen. Ähnlich beim SGB XII, sofern es um Ehegatten geht, kann eine Unterhaltspflicht vorliegen. Entscheidend ist die eheliche Einstehensgemeinschaft.