Antwortdatum: 12.12.2024
Das 'Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld' nach § 145 SGB III kommt in Betracht, wenn das Krankengeld ausläuft, aber die Erwerbsfähigkeit unklar ist. Man erhält dann ALG I, obwohl man theoretisch arbeitsunfähig ist. Bedingung: Die Agentur für Arbeit lehnt nicht ab, weil man 'verfügbar' sein muss. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt, bis die Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente entscheidet. Ziel ist, eine Leistungsunterbrechung zu vermeiden.