Antwortdatum: 21.12.2024
Vorruhestandsregelungen sind eher tarifvertraglicher Natur. Auch Arbeitsförderung kann Kurzzeitmodelle (Übergangsgeld) bieten. Ein Vorruhestandsgeld ist keine klassische Leistung aus dem SGB, sondern eine betriebliche oder tarifliche Vereinbarung. Sozialrechtlich relevant ist, dass man ggf. keinen ALG-I-Anspruch mehr hat, weil man formal nicht arbeitslos ist, oder die Zeiten als Beitragszeit in der Rentenversicherung enden.