Zum Beispiel, ob man bei der Krankenkasse gemeldet ist, kann das Arbeitsamt das einsehen?
Website-Administration
16.12.2024
Antwortdatum: 16.12.2024
Laut SGB X sind Datenabgleiche zwischen Sozialleistungsträgern teils zulässig, um doppelte Leistungen oder Missbrauch zu vermeiden. Die Behörden dürfen Stamm- und Leistungsdaten abgleichen. Der Datenschutz muss gewahrt sein, d.h. nur relevante Daten für das konkrete Verwaltungsverfahren werden ausgetauscht. Das gesetzliche Ziel ist eine effektive Leistungsgewährung und Bekämpfung von Missbrauch.
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