Antwortdatum: 25.11.2024
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterfallen unentgeltliche Übertragungen von Vermögen zwischen natürlichen Personen. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge (z.B. 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder) und Steuerklassen mit progressiven Sätzen. Ziel ist, große Vermögensübergänge zu besteuern, wobei nahe Angehörige durch hohe Freibeträge begünstigt werden. Schenkungen werden wie Erbschaften behandelt, wenn sie zu Lebzeiten erfolgen.