Antwortdatum: 23.11.2024
Einmalige Privatverkäufe von Gebrauchsgegenständen sind grundsätzlich nicht steuerbar. Werden jedoch Dinge innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn verkauft, kann das unter 'Spekulationsgeschäft' nach § 23 EStG fallen (z.B. bei Edelmetallen, Kryptowährungen). Für bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs entfällt oft die Steuerpflicht. Gewerblicher Handel liegt vor, wenn man regelmäßig in beträchtlichem Umfang handelt, was eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann.