Antwortdatum: 15.11.2024
Gemeinnützige Vereine sind in ihrem ideellen Bereich von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Für Einnahmen aus Zweckbetrieben (z.B. Eintrittsgeldern für gemeinnützige Kulturveranstaltungen) gilt ebenfalls eine Befreiung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsheim mit Gastronomie) unterliegt allerdings der regulären Steuer, wenn die Bagatellgrenzen überschritten werden. Die Gemeinnützigkeit insgesamt bleibt bestehen, solange die Satzungszwecke erfüllt und Mittel satzungsgemäß verwendet werden.