Antwortdatum: 27.10.2024
Ja, nach § 69 AO kann das Finanzamt Geschäftsführer persönlich in Haftung nehmen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuern nicht abgeführt haben. Beispiel: Lohnsteuer oder Umsatzsteuer wurden aus den Einnahmen nicht an das Finanzamt weitergeleitet. Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter, ob eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten vorliegt. Wenn ja, kann die Finanzverwaltung das Privatvermögen des Geschäftsführers in Anspruch nehmen.