Antwortdatum: 04.12.2024
Übernachtungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Satz von 7%. Frühstück oder sonstige Verpflegung gelten als separate Leistung und sind mit 19% zu versteuern. Der Gesetzgeber wollte 2010 die Hotelbranche entlasten. Die Aufteilung führte zu erheblichem Verwaltungsaufwand, weil Hotels Rechnungen splitten müssen. Der ermäßigte Steuersatz auf Übernachtung bleibt trotz Kritik bis heute bestehen.