Antwortdatum: 01.12.2024
Der Zugewinnausgleich ist privatrechtlich ein Ausgleich vermögensmäßiger Unterschiede nach BGB. Steuerlich gilt er als Vermögensübertragung ohne besonderen Ertrag. Daher löst er in der Regel keine Einkommensteuer aus. Auch Schenkungsteuer fällt nicht an, da es ein gesetzlich geregelter Anspruch ist, keine freigebige Zuwendung. Nur wenn über den Ausgleichsanspruch hinaus Gelder fließen, könnte Schenkungsteuer relevant werden.