Antwortdatum: 11.11.2024
Die Testierfähigkeit beginnt grundsätzlich mit 16 Jahren bei einem notariellen Testament, für ein eigenhändiges Testament ab 18. Zudem muss der Testierende geistig in der Lage sein, die Bedeutung seiner Verfügung zu erkennen. Liegt eine Störung der Geistestätigkeit vor, ist das Testament unwirksam. Wer unter Betreuung steht, kann nur testieren, wenn das Gericht keine Testierunfähigkeit festgestellt hat.