Antwortdatum: 04.12.2024
Sobald das Gericht vom Tod erfährt (z.B. Sterbeurkunde), fordert es vorhandene Testamente an und eröffnet sie in einem amtlichen Verfahren. Ein Protokoll wird erstellt, die Erben und Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt. Dann weiß jeder, was der Erblasser verfügt hat. Niemand darf ein Testament eigenmächtig zurückhalten oder vernichten, sonst macht er sich strafbar (Urkundenunterdrückung).